Wichtige Änderungen bei Verhinderungs­pflege ab 01. Juli 2025

Wenn pflegende Angehörige mal ausfallen (bspw. wegen Krankheit, Urlaub, wichtigen Terminen) oder aber auch bei kurzzeitiger Pflege nach Krankenhausaufenthalten, greift die sogenannte Verhinderungspflege. Sie ist eine wichtige Leistung der Pflegeversicherung zur Entlastung pflegender Personen. Erfreulich: Ab dem 1. Juli 2025 gibt es im Rahmen des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) wichtige Neuerungen.

Somit wird die Verhinderungspflege deutlich einfacher, flexibler und besser planbar. Pflegebedürftige und Angehörige profitieren von mehr Transparenz, höheren Budgets und weniger Bürokratie.

NEU AB 1. JULI 2025: Das ändert sich!

🔹 Einführung eines Gemeinsamen Jahresbetrags für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege:

  • Gesamtbetrag: bis zu 3.539 € pro Jahr
  • Flexibel nutzbar für beide Pflegeformen
  • Keine 6 Monate Vorpflegezeit mehr nötig

🔹 Verlängerung der maximalen Dauer: Verhinderungspflege jetzt bis zu 8 Wochen pro Jahr

🔹 Gleichstellung der Regelungen: Die bisherigen Unterschiede zwischen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (z. B. Pflegegeldfortzahlung, Zeitgrenzen) entfallen Pflegebedürftige können transparenter und einfacher planen.

🔹 Für junge Pflegebedürftige (PG 4 & 5, unter 25 Jahre):
Diese Reform gilt bereits seit 1. Januar 2024. Sie können Verhinderungspflege schon jetzt flexibel und bis zu 8 Wochen jährlich nutzen – inklusive der erweiterten Kostenerstattung.

Verhinderungspflege kann sowohl zu Hause als auch in einer Einrichtung erfolgen. Hierzu bieten wir Ihnen gerne Möglichkeiten einer kurzzeitigen Unterbringung an, bei der auch die pflegebedürftige Person eine kleine Auszeit in familiärem Umfeld mit 24/7 Pflege genießen kann.

Die wichtigsten Änderungen haben wir folgend in einer Übersicht sowie einem kurzen Video für Sie zusammengefasst:

Detaillierte Informationen finden Sie auf der offiziellen Webseite des Bundesgesundheitsministeriums.

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